Satzung
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Satzung des SV Wacker Wallhausen e.V.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet. Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten demnach jeweils in männlicher, weiblicher und diverser Form.
I. Abschnitt
– Allgemeines –
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen SV Wacker Wallhausen e.V..
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wallhausen.
3. Der Verein ist im Vereinsregister am Amtsgericht Stendal unter der Geschäftsnummer VR 47108 eingetragen und führt daher den Zusatz „e.V.“.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden des Landessportbundes Sachsen-Anhalt, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Bünde und Verbände nach Satz 1 als verbindlich an.
§ 3 Zweck und Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
e) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern sowie
f) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 4 Grundsätze
1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Sachsen-Anhalt.
2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
3. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
4. Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
5. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
6. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.
7. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Werten und Grundsätzen bekennen.
II. Abschnitt
– Vereinsmitgliedschaft –
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
a) ordentlichen (aktiven) Mitgliedern,
b) fördernden (passiven) Mitgliedern,
c) außerordentlichen Mitgliedern und
d) Ehrenmitgliedern.
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins / der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund.
4. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
5. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
5. Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht der betroffenen Person das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Aufnahmeablehnung schriftlich an die Geschäftsadresse des Vereins zu richten. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
6. Für die Ernennung eines Ehrenmitglieds bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft kann bei Pflichtverletzungen die im Sinne des § 7 zum Ausschluss führen durch Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) Ausschluss aus dem Verein,
c) Tod oder
d) Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
c) wegen groben unsportlichen Verhaltens,
d) wenn es dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung rassistischer, fremdenfeindlicher, sexistischer, homophober, extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet sowie
e) wegen Verstöße gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes.
4. Über den Ausschluss entscheidet die Vereinsleitung auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
5. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme (Anhörung) des Auszuschließenden kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Nach Ablauf der Frist ist von der Vereinsleitung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit den Gründen mittels Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über den Ausschluss darf durch die Vereinsleitung erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung der Ausschluss aus dem Verein bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.
7. Handelt es sich bei dem auszuschließenden Mitglied um ein Mitglied der Vereinsleitung, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
8. Gegen die Entscheidung der Vereinsleitung ist die Berufung vor der Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
III. Abschnitt
– Rechte und Pflichten der Mitglieder –
§ 8 Allgemeine Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Angeboten und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeitern und Übungsleitern Folge zu leisten. Gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft ist unabdingbar.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung (nur bei Nutzung eines SEPA-Lastschriftverfahrens) sowie der Anschrift mitzuteilen.
§ 9 Beiträge, Gebühren und Umlagen
1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus können Familienbeiträge festgesetzt werden.
2. Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge und Gebühren entscheidet die Mitgliederversammlung. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
3. Einzelheiten werden in einer Beitrags- und/oder Finanzordnung geregelt.
IV. Abschnitt
– Gliederung des Vereins –
§ 10 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Vereinsleitung und
c) die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen. Dies sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren
3. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstandes, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen. Er ist berechtigt, zur unabdingbaren Aufgabenerfüllung Mitarbeiter einzustellen, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte zu ernennen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt dieses Amt durch Kooption bis zum Ablauf der verbleibenden Amtszeit zu besetzen.
7. Der Vorstand ist berechtigt alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen. Alle anderen Verträge kann er ohne Zustimmung der Vereinsleitung bis zu einem Wert von 1.000,- € schließen.
8. Der Vorstand haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einer fahrlässig begangenen Pflichtverletzung.
§ 12 Vereinsleitung
1. Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand, dem Jugendwart, dem Sportwart, dem Pressewart und den Abteilungsleitern.
2. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüssen werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Die Vereinsleitung soll mindestens alle drei Monate einberufen werden. Im Übrigen gilt § 11 Absatz 3 entsprechend.
4. Die Vereinsleitung hat die Aufgabe über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist sie für folgende Aufgaben zuständig:
a) Aufstellen des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr,
b) Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung,
c) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.000,- €,
d) Beschlussfassung über Gründung und Schließung von Abteilungen,
e) Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind und
f) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Vereinsleitung,
b) Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vorstand,
c) Entgegennahme des Kassenprüfberichtes,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Vereinsleitung, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt,
f) Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,
g) Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren und Umlagen,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins und
j) Beschlussfassung über Anträge.
3. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.
4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge in den Vereinsschaukästen und auf der Webseite (Homepage) des Vereins. Zwischen dem Tag des Erscheinens und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Anträge auf Änderung der Satzung oder von Ordnungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
5. Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 1/4 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand beantragt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und -frist ergeben sich aus Absatz 4.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder verlangt wird.
9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nichtabgegebene Stimmen und werden nicht mitgezählt. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungs- und Zweckänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
10. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar; Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
11. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
12. Die Mitglieder des Vorstandes und der Vereinsleitung werden einzeln gewählt. Bei mehreren Kandidaten ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl ist die Wahl in einer erneuten Mitgliederversammlung in 4 Wochen zu wiederholen. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.
13. Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen.
§ 14 Durchführung von Mitgliederversammlungen
1. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt.
2. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.
3. Teilnahme- und stimmberechtigten Mitglieder, die online an der virtuellen bzw. an der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest.
4. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Mitglieder nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.
5. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
§ 15 Abteilungen
1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins.
2. Die Abteilungen wählen einen Abteilungsleiter. Hinsichtlich der Durchführung von Versammlungen gelten die satzungsrechtlichen Bestimmungen.
3. Der Vorstand kann einen Abteilungsleiter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
4. Die Abteilungen sind dem Vorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Abteilungen können nur im Rahmen einer vorliegenden Bevollmächtigung Verträge schließen oder Erklärungen abgeben. Abteilungen sind berechtigt von ihren Mitgliedern Abteilungsbeiträge, die der finanziellen Absicherung von abteilungsspezifischen Ausgaben dienen sollen, zu erheben.
5. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
§ 16 Abteilungsleitungen
1. Die Abteilungsleitungen werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Abteilungsleiter und mindestens ein bis zwei Warten der betreffenden Sportart.
2. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb der Sportgemeinschaft zu verwirklichen.
V. Abschnitt
– Sonstige Bestimmungen –
§ 17 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes, der Vereinsleitung oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl für weitere Amtszeiten ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt. Ebenso ist die Prüfung auf andere geeignete Weise möglich.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
4. Mit Vorlage des Prüfungsberichts beantragen die Kassenprüfer gegenüber der Mitgliederversammlung bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 18 Vereinsordnungen
1. Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist die Vereinsleitung ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:
a) Geschäftsordnung,
b) Beitragsordnung,
c) Finanzordnung und
d) Ordnung für die Benutzung der Sportstätten.
2. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Vereinsleitung beschlossen.
3. Die Abteilungen können Abteilungsordnungen beschließen. Abteilungsordnungen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
4. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 19 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse des Vorstandes, der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlungen ist unter Angabe von Ort, Datum, Tagesordnung und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Protokollführer zu unterschreiben.
§ 20 Bekanntmachungen
Der Verein besitzt 2 Schaukästen sowie eine Webseite (Homepage), in denen Vereinsunterlagen (Einladungen zu Mitgliederversammlungen, Beschlüsse, Satzungen, Ordnungen, Informationen usw.) ausgehangen/veröffentlicht und damit bekanntgemacht werden. Die Schaukästen befindet sich an der Ostwand des Gebäudes Hauptstraße 50 (Verwaltungsamt) und am Sportlerheim (Eingang Fußball) in der Gemeinde Wallhausen. Die Homepage ist unter dem Link http://www.sv-wacker-wallhausen.de/ zu erreichen.
§ 21 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1. Der Vorstand und die Vereinsleitung üben ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich aus.
2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nummer 26 a EStG ausgeübt werden. Des Weiteren ist nur der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes.
3. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
5. Einzelheiten können in einer Finanzordnung geregelt werden.
§ 22 Haftung
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nummer 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 23 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
3. Mit Aufnahmeantrag ist eine Erklärung zur Kenntnisnahme der geltenden Datenschutzbestimmungen abzugeben.
VI. Abschnitt
– Schlussbestimmungen –
§ 25 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Vorstandes die Liquidatoren des Vereins.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wallhausen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die Förderung des Sports in Wallhausen, zu verwenden hat.
4. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 26 Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.10.2022 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Damit tritt die Satzung vom 07.12.2012 außer Kraft.
Wallhausen, den 14.10.2022
Peter Hofmann
Vereinsvorsitzender
Zuletzt geändert am 16.11.2023