Beitrags-/Finanzordnung
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Beitrags- und Finanzordnung des SV Wacker Wallhausen e.V.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet. Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten demnach jeweils in männlicher, weiblicher und diverser Form.
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Beitrags- und Finanzordnung des SV Wacker Wallhausen e.V. regelt Art und Umfang der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und Umlagen der Vereinsmitglieder. Ziel ist die Sicherstellung einer auskömmlichen Finanzierung der Vereinsarbeit sowie einer entsprechenden Qualität der Angebote.
2. Die Finanzierung erfolgt insbesondere über
a) Beiträge, Gebühren und Umlagen der Mitglieder, deren Höhe unter Beachtung der gegebenen Bedingungen und Möglichkeiten durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden sind,
b) Beiträge fördernder Mitglieder sowie Spenden von Sponsoren,
c) Einnahmen aus Veranstaltungen (Gewinne) und staatlichen Zuwendungen,
d) Zuwendungen des Kreissportbundes und des Landessportbundes,
e) Fördermittel sportlicher und staatlicher Stellen und
f) Kredite, insbesondere zur Realisierung von baulichen Vorhaben.
3. Die Beitragspflicht der Mitglieder ist nicht an Leistungen des Vereins gebunden. Aus diesem Grund können Mitglieder die Zahlung nicht verweigern, sofern die Begründung in der Nichterfüllung von Pflichten des Vereins ruhen. Dies gilt auch dann, wenn einem Mitglied Rechte, die sich aus seiner Mitgliedschaft ergeben, vorenthalten werden.
§ 2 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden die Beiträge unterteilt nach verschiedenen Klassifizierungen pro Monat erhoben. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus (Beitragsklasse) maßgebend. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Die zu zahlenden Beiträge sind der tabellarischen Aufstellung zu entnehmen.
Beitragsklasse | Beitragsart | Beitragshöhe |
01 | Kinder bis 6 Jahre | 3,00 Euro |
02 | Jugendliche bis 18 Jahre | 3,00 Euro |
03 | Erwachsene ab 18 Jahre | 8,00 Euro |
04 | Ehepaare / eheähnliche Gemeinschaften | 11,00 Euro |
05 | Rentner / Pensionäre | 5,00 Euro |
06 | Berufsschüler / Studierende / Auszubildende / BFDler / FÖJler | 3,00 Euro |
07 | Gastspieler (mindestens Mitglied in zwei Vereinen) | 3,00 Euro |
08 | Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder SGB XIV | 3,00 Euro |
09 | Ehrenmitglieder | Beitragsfrei |
2. Sind die Eltern bereits Mitglieder im Verein, so ist das 2. Kind und jedes nachfolgende Kind beitragsfrei.
3. Im Mitgliedsbeitrag sind die Beiträge für die Sportversicherung des Landessportbundes Sachsen-Anhalt enthalten.
4. Der Beitrag für fördernde Mitglieder und außerordentliche Mitglieder beträgt mindestens 96,00 Euro im Kalenderjahr (8,00 Euro pro Monat) und kann für jedes Kalenderjahr neu festgelegt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
5. Nichtmitglieder können ein kostenloses Probetraining von bis zu einem Monat absolvieren. Erfolgt danach kein Eintritt in die entsprechende Abteilung des Vereins, ist jede weitere Teilnahme zu untersagen.
6. Abteilungen können auf Beschluss der Abteilungsversammlung und mit Zustimmung des Vorstandes gesonderte Abteilungsbeiträge zur Deckung von Mehrausgaben erheben. Mitglieder sind bei Eintritt in die Abteilung durch die Abteilungsleitung darüber zu informieren.
7. Alle Beiträge sind als Bringschuld grundsätzlich im Voraus und bargeldlos in EURO zu entrichten und nicht vom Erhalt einer Rechnung abhängig. Die Beiträge sind quartalsweise, d. h. immer bis zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember eines jeden Jahres, auf das Vereinskonto einzuzahlen. Abweichende Zahlungsmodalitäten sind nur mit Zustimmung des Kassenwarts zulässig.
8. Können insbesondere durch den Wegfall von kostenlosen Nutzungsrechten, der Kürzung von Zuschüssen oder der Erhöhung der Kosten des Sportbetriebes die Finanzen absehbar für das Folgejahr durch die bisher gültigen Mitgliedsbeiträge nicht mehr gedeckt werden, sind Beitragserhöhungen zwingend notwendig. Sie sind im Einzelnen von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 3 Gebühren und Umlagen
1. Der Verein ist gemäß seiner aktuell geltenden Satzung berechtigt, Gebühren und Umlagen zur Finanzierung seiner Aufgaben, Leistungen oder Zielen von den Mitgliedern zu erheben.
2. Gebühren können regelmäßig für besondere Leistungen des Vereins von den Mitgliedern erhoben werden. Dies sind insbesondere Gebühren zur Aufnahme in den Verein, zur Bearbeitung bei Nichtteilnahme am Bankeinzugsverfahren und bei Mahnung wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages. Sie sind im Einzelnen von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
3. Eine Umlage ist ein Sonderbeitrag und dient dazu, einen in der Regel einmaligen, zusätzlichen Finanzbedarf des Vereins zu decken. Die Höhe der Umlage darf das Dreifache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat. Sie sind im Einzelnen von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 4 Säumnis
1. Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke ist der Verein darauf angewiesen, dass seine Mitglieder ihre Beiträge vollständig und pünktlich entrichten. Das Mitglied gerät mit der Zahlung in Verzug, wenn zu den Fälligkeiten dieser Ordnung der Beitrag nicht eingeht. Gleiches gilt bei der gesonderten Fälligkeit zur Zahlung von Gebühren und Umlagen.
2. Zahlt ein Mitglied trotz Mahnung den ausstehenden Beitrag nicht innerhalb der bestimmten Frist, so ist der Ausschluss aus dem Verein entsprechend der Satzung zu vollziehen.
3. Ein Mitglied, das mit der Beitragszahlung in Verzug ist, hat kein Recht am Trainings- und Spielbetrieb teilzunehmen, erhält keine Spielberechtigung oder kann aus dem Trainings- und Spielbetrieb ausgeschlossen werden. Ebenso kann die Herausgabe von Spielerpässen oder die Zustimmung bei einem Vereinswechsel bis zur Erfüllung der Beitragszahlung an das Mitglied verweigert werden.
4. Der Vorstand behält sich das Recht vor, ausstehende Beiträge, Gebühren und Umlagen durch ein gerichtliches Mahnverfahren über einen Rechtsanwalt einzuholen.
§ 5 Kassenführung
1. Grundsätzlich sollte jegliche finanzielle Aktivität im elektronischen Rechnungs- bzw. Überweisungsverkehr abgewickelt werden. Die Kassenverwaltung obliegt dem Kassenwart. Die Zeichnungsberechtigung für den Zahlungsverkehr regelt der Vorstand.
2. Das Vereinskonto zur Einzahlung der Mitgliedsbeiträge ist zugleich die Hauptkasse. Alle Einnahmen und Ausgaben bzw. Erträge und Aufwendungen sind ordnungsgemäß zu belegen und zu erfassen.
3. Zur Abwicklung von Zahlungen in Bargeld führt der Kassenwart eine Barkasse. Einzahlung und Entnahmen (Auszahlungen) in der Barkasse sind in einem Kassenbuch zu erfassen.
4. Der Vorstand hat sich regelmäßig und in geeigneter Weise von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu überzeugen. Dies geschieht in der Regel durch einen Quartalsbericht des Kassenwartes in der Sitzung des Vorstandes oder der Vereinsleitung. Einzelnen Mitgliedern sind jederzeit Kontrollen und Einsichtnahme in alle Beleg- und Buchungsunterlagen zu ermöglichen.
§ 6 Verwendung der Mittel
1. Alle eingehenden Gelder, egal aus welcher Quelle, werden an die Hauptkasse abgeführt. Die Mittelverwendung folgt dabei den Grundsätzen der Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Zugleich dürfen die Mittel des Vereins nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Jugendzuschüsse sind für die Kinder- und Jugendarbeit im Verein zu verwenden.
2. Das Einwerben von Spenden jeglicher Art ist dem Vorstand vorbehalten. Der Vorstand kann diese Aufgabe auf geeignete Mitglieder im Verein oder Dritte übertragen. Geldspenden, die über die Abteilungen gesichert werden, stehen vollständig den Abteilungen zur Verfügung. Sachspenden verbleiben grundsätzlich in den Abteilungen.
3. Den Abteilungen werden 5,00 Euro pro Mitglied im Jahr für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Dazu ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten.
§ 7 Rückerstattung von verauslagten Geldleistungen
Von den Mitgliedern für den Verein verauslagte Geldleistungen sind immer spätestens zum betreffenden Quartalsende im jeweiligen Kalenderjahr gegenüber dem Verein geltend zu machen, sonst droht Verfall. Nur in Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Vorstandes eine Übertragung in das Folgejahr erfolgen.
§ 8 Ableistung von Arbeitsstunden
1. Jedes Mitglied soll an der Erhaltung der Sportanlagen und bei vereinsbezogenen Veranstaltungen (nicht regulärer Spiel- oder Trainingsbetrieb) im Rahmen seiner Möglichkeiten mitwirken.
2. Eine Umlage muss nicht zwingend in Geldform gezahlt werden. Auch die Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen (Arbeitseinsatz) für den Verein sind möglich. Ausnahmen von der Geldform sind vor der Erhebung einer Umlage von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
§ 9 Inkrafttreten
1. Diese Ordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 31.05.2024 beschlossen.
2. Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 01.07.2024 in Kraft.
3. Damit tritt die Beitrags- und Finanzordnung vom 03.07.2020 außer Kraft.
Wallhausen, den 31.05.2024
Peter Hofmann
Vereinsvorsitzender