Reisekostenordnung
PDF-Dokument |
Reisekostenordnung des SV Wacker Wallhausen e.V.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet. Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten demnach jeweils in männlicher, weiblicher und diverser Form.
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Reisekostenordnung des SV Wacker Wallhausen e.V. regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Vereinsmitglieder. Eine Gewährung ist grundsätzlich von der wirtschaftlichen Situation des Vereins abhängig. Es besteht demnach kein Rechtsanspruch auf die Erstattung von Reisekosten.
2. Soweit nicht anders ausgeführt, ist als Grundlage zur Bemessung und Bestimmung der Erstattung von Reisekosten das Bundesreisekostengesetz (BRKG) sowie das Einkommenssteuergesetz (EStG) in seiner jeweils gültigen Fassung heranzuziehen.
3. Die Reisekostenvergütung umfasst
a) die Fahrtkostenerstattung (§ 4),
b) die Wegstreckenentschädigung (§ 5),
c) das Tagegeld (§ 6),
d) das Übernachtungsgeld (§ 7) und
e) die Erstattung sonstiger Kosten (§ 8).
4. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Reisekostenvergütung nach dieser Ordnung, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen von dritter Seite her Leistungen für eine Dienstreise erhält.
§ 2 Dienstreisen
1. Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Als Dienststätte gilt der Sitz des Vereins gemäß der Satzung.
2. Als Dienstgeschäft zählt die Wahrnehmung von vereinsbezogenen Terminen und Veranstaltungen. Dies sind insbesondere:
a) Wettkampf-, Turnier- und Spielbetrieb,
b) Sitzungen des LandesSportBund Sachsen-Anhalt e.V., des Kreissportbund Mansfeld Südharz e.V. sowie von übergeordneten Sport- und Fachverbänden,
c) Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern und
d) sonstige Schulungen, Qualifizierungen oder Informationsveranstaltungen für den Wettkampf-, Turnier- und Spielbetrieb sowie Freizeitsport.
3. Dienstreisen müssen durch ein Mitglied des Vorstandes oder ein Abteilungsleiter angeordnet oder genehmigt worden sein.
§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
Dienstreisende erhalten auf Antrag und nach Genehmigung eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Die entstandenen Reisekosten sind nachzuweisen. Die Abrechnung der Reisekostenvergütung hat unmittelbar, jedoch bis spätestens zwei Monate nach Durchführung der Dienstreise zu erfolgen. Hierfür sind die vom Verein ausgegebenen Formulare zu verwenden.
§ 4 Fahrkostenerstattung
1. Entstandene Kosten für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln können bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet werden. Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen.
2. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.
§ 5 Wegstreckenentschädigung
1. Für Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug kann eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke gewährt werden. Es erfolgt keine zusätzliche Entschädigung, wenn weitere Personen im privaten Kraftfahrzeug mitgenommen werden. Leerfahrten sind zu vermeiden.
2. Soweit kostenfrei ein Vereinsfahrzeug oder ein Fremdfahrzeug (Bspw. von Sponsoren) für die Dienstreise genutzt wird, können nur die verauslagten Tankkosten erstattet werden. Hierzu ist der entsprechende Tankbeleg einzureichen.
§ 6 Tagegeld
Als Ersatz von nachgewiesenen Mehraufwendungen für Verpflegung können Dienstreisende ein Tagegeld erhalten.
§ 7 Übernachtungsgeld
In begründeten Ausnahmefällen können für eine notwendige Übernachtung die angemessenen Kosten erstattet werden.
§ 8 Erstattung sonstiger Kosten
Die zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendigen Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 7 zu erstatten sind, können als Nebenkosten erstattet werden.
§ 9 Inkrafttreten
1. Diese Ordnung wurde durch die Mitgliederversammlung am 31.05.2024 beschlossen.
2. Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 01.07.2024 in Kraft.
3. Damit tritt die Reisekostenordnung vom 03.07.2020 außer Kraft.
Wallhausen, den 31.05.2024
Peter Hofmann
Vereinsvorsitzender